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Vereinssatzung

§1 Rechtsform


Die Schießleistungsgruppe Großkaliberschützen Hocheifel ist ein Zusammenschluss von Freunden des Schießsports im Rahmen der Gliederung des Bundes Militär- und Polizeischützen e.V. (BDMP e.V.). Sie hat die Rechtsform eines „Nicht eingetragenen Vereins“. Für sie gelten die Ordnungen und Richtlinien des BDMP e.V..


§2 Zweck


Die SLG Großkaliberschützen Hocheifel pflegen den Schießsport, wie er vom BDMP e.V. getragen wird. Zu diesem Zweck bildet sie ihre Mitglieder im Schießen aus und unterstützt fachlich die Vorbereitung und Durchführung der Schießveranstaltungen in ihrem Landesverband bzw. Bundesverband.

Sie führt vereinsinterne und überregionale schießsportliche Wettbewerbe nach den Regeln des BDMP e.V., des Deutschen Schützenbundes e.V., den Schießvorschriften der Polizei und Bundeswehr, sowie anderer Verbände durch. Sie nimmt sich des Schießens auch zur Pflege des Brauchtums an. Die Tätigkeit der SLG ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile gerichtet.


§3 Geschäftsjahr


Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Jahreshauptversammlung ist jeweils am letzten Samstag im Januar um 20.00 Uhr.


§4 Mitgliedschaft


Mitglied kann jedes ordentliche Mitglied des BDMP e.V. werden.


§5 Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan der Großkaliberschützen Hocheifel. Sie wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit. Sie ermächtigt den Vorstand zur Bildung und zur Verfügung über die Eigenmittel der Großkaliberschützen Hocheifel und regelt deren Verwaltung.


§6 Mitglieder/Vorstand


Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern (Leiter, stellvertretender Leiter, Schriftführer, Schatzmeister). Er führt die Geschäfte der SLG im Rahmen der Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung. Er vertritt die SLG nach außen, hält Kontakt zum Landesverband/Bundesverband. Er leitet die Mitgliederversammlung, soweit diese nicht Wahlen durchführt. Bei Wahlen führt das älteste Mitglied den Vorsitz.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre soweit sich nicht ein Mitglied des Vorstandes dazu entschließt sein Amt aufzugeben, in diesem Fall wird ein neues Vorstandsmitglied innerhalb von 6 Wochen gewählt.

Der Vorstand bestimmt die Schießsportbeauftragten (siehe §7).

Die Großkaliberschützen Hocheifel bestehen aus mindestens fünf Mitgliedern.


§7 Schießsportbeauftragter (Referenten)


Die SLG hat mindestens einen Schießsportbeauftragten. Die Schießsportbeauftragten sollten an einer Ausbildung für den Bereich „verantwortliche Aufsicht" teilgenommen haben. Die Schießsportbeauftragten sind für die Vorbereitung und Durchführung des Schießens in der SLG verantwortlich.


§8 Versicherung


Die Mitglieder der SLG sind m ihrer Eigenschaft als Mitglieder des BDMP e.V. wie folgt versichert:

1)    Haftpflichtversicherung:

Grundlage sind die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Die zur Verfügung stehende Versicherungssumme beträgt 5,000.000 EUR für Personen- und Sachschäden.

Der Versicherungsschutz beinhaltet die Befriedigung berechtigter Ansprache und die Abwehr unberechtigter Ansprüche, die gegen den BDMP e.V. gerichtet sind. Integriert sind die Veranstaltungen und sämtliche Untergruppen (SLG).

2)    Unfallversicherung:


a. Unfallschutz je Mitglied und Teilnehmer an Veranstaltungen des BDMP e.V. sowie schießsportlichen Wettkämpfen in Höhe von 10.000 EUR und 5.000 EUR im Todesfall.

b. Für die Teilnehmer an Auslandsveranstaltungen des BDMP e. V. besteht Unfallschutz in Höhe von 100.000 EUR und 50.000 EUR im Todesfall. Bei. besonders schweren Verletzungen gibt es bis zu 300.000 EUR.

c. Auf Anlagen des BDMP e.V. gemäß § 27 WaffG besteht Unfallschutz in Höhe von. 100.000 EUR und 10.000 EUR im Todesfall. Versichert sind jedes Mitglied sowie Gastschützen.


§9 Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder sind verpflichtet, Zivil-, Steuer- und waffenrechtliche Vorschriften zu befolgen und in diesem Zusammenhang u a. den schießsportlichen Anweisungen der Schießsportbeauftragten Folge zu leisten, einen geordneten Schießbetrieb zu unterstützen, nur mit gesetzlich zugelassenen Waffen zu schießen, eigene Waffen und Munition sicher zu verwahren, sodass sie gegen Wegnahme und Missbrauch geschützt sind, Waffen nur im nichtschussbereiten Zustand (nicht zugriffbereiten Zustand) zu transportieren.


§10 Mitgliederbeiträge


Mitgliederbeiträge werden halbjährlich abgebucht. Stichtage hierfür sind der 10. Februar und der 10. August eines Jahres. Für die Deckung des Kontos ist das Mitglied verantwortlich. Bei nicht gedecktem Konto wird das Mitglied automatisch aus der SLG ausgeschlossen, bis dieses wieder zahlungsfähig ist. Bei Ausschluss geht innerhalb 14 Tagen eine Meldung an den Verband und die Kreisverwaltung.

Über die grundsätzliche Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühr, sowie deren Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit alle 4 Jahre oder bei Bedarf beziehungsweise auf Antrag.


§11 Schießbetrieb


Die SLG führt Schießen nur auf behördlich zugelassenen Schießständen durch. Jedes Schießen wird von einem Schießsportbeauftragten geleitet.


§12 Ausschluss


Jedes Mitglied, das schießsportlichen .Anweisungen des Schießsportbeauftragten während eines Schießens nicht Folge leistet, wird vom Schießen ausgeschlossen.

Der Ausschluss aus der SLG erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, sowie automatisch, wenn die satzungsmäßigen Beiträge nicht gezahlt werden. Ansonsten kann ein Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der SLG verstoßen hat.


§13 Auflösung der SLG


Bei Auflösung der SLG, die durch 2/3 Mehrheit der Mitglieder erfolgen kann, sind die verbliebenen Mittel an den BDMP e.V. mit der Auflage weiterzuleiten, diese Mittel bis zur Neugründung einer SLG im Großraum Großkampenberg zu bewahren.

Die Mittel sind der neuen SLG zur Durchführung des Schießbetriebes zur Verfügung zu stellen.


§14 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde am 02.11.2007 durch die Mitgliederversammlung angenommen.